Expertenrat aus dem Wochenspiegel vom 05.10.2016.

 

Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil  vom 20.1.2016, dass Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines Dienstjubiläums Werbungskosten darstellen, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt.

Als Kriterien für eine Berufsbezogenheit der Feier sieht der Bundesfinanzhof, den Anlass der Feier, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bei stimmt und ob es sich bei den Gästen um  Kollegen, Geschäftsfreunde, Mitarbeiter des Steuerpflichtigen, oder des Arbeitgebers, oder es sich vielmehr um Personen des privaten Umfeldes des Steuerpflichtigen handelt.

Des weiteren sei zu berücksichtigen, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen einer vergleichbaren betrieblichen Veranstaltung bewegen und somit in der Gesamtschau das Fest den Charakter einer privaten oder einer betrieblichen Feier aufweist. Überwiegt in der Gesamtschau der betriebliche Charakter ist von einer Betriebsbezogenheit der Feier auszugehen die Kosten als Werbungskosten abziehbar.

Das Bundesfinanzministerium hat sich nunmehr der Auffassung des Bundesfinanzhofs angeschlossen und einen entsprechende Anwendungserlass veröffentlicht.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.