Expertenrat aus dem Wochenspiegel vom 05.10.2016.
Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil vom 20.1.2016, dass Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines Dienstjubiläums Werbungskosten darstellen, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt.
Als Kriterien für eine Berufsbezogenheit der Feier sieht der Bundesfinanzhof, den Anlass der Feier, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bei stimmt und ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Mitarbeiter des Steuerpflichtigen, oder des Arbeitgebers, oder es sich vielmehr um Personen des privaten Umfeldes des Steuerpflichtigen handelt.
Des weiteren sei zu berücksichtigen, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen einer vergleichbaren betrieblichen Veranstaltung bewegen und somit in der Gesamtschau das Fest den Charakter einer privaten oder einer betrieblichen Feier aufweist. Überwiegt in der Gesamtschau der betriebliche Charakter ist von einer Betriebsbezogenheit der Feier auszugehen die Kosten als Werbungskosten abziehbar.
Das Bundesfinanzministerium hat sich nunmehr der Auffassung des Bundesfinanzhofs angeschlossen und einen entsprechende Anwendungserlass veröffentlicht.