Expertenrat Wochenspiegel v. 19.10.2016
Gemäß §§ 62, 63 EStG besteht ein Anspruch auf Kindergeld unter anderem für Kinder, die das 18., aber noch nicht das führen 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Im vorliegenden Fall musste der Bundesfinanzhof entscheiden ob ein betriebswirtschaftliches Studium ( VWA) noch als Erstausbildung zu werten sei. Dies wurde vom BFH nunmehr verneint. Die kaufmännische Ausbildung und das Studium stellen im vorliegenden Fall nicht notwendig eine Ausbildungseinheit dar, weil sich erst nach einer Berufstätigkeit der 2. Ausbildungsabschnitt anschließen kann. Das Studium an der VWA setzt eine berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter 1 Jahr voraus. Es stellt sich damit als ein die berufliche Erfahrungen berücksichtigender Weiterbildungsstudiengang dar und somit um eine Zweitausbildung. Die notwendige berufliche Tätigkeit unterbricht somit die Ausbildung. Demzufolge können die Eltern keinen Kindergeldanspruch geltend machen.