Beitrag im Wochenspiegel vom 15.02.2017

Die Klägerin hatte von der Beklagten, die Werbemedien vertreibt, 2011 gegen ihren Willen E-Mail-Werbung erhalten. Sie mahnte die Beklagte ab, die daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Damit verpflichtete sich die Beklagte, im Wiederholungsfalle eine Vertragsstrafe von 3000 € zu zahlen.

Im August 2014 erhielt die Klägerin erneut eine Werbe-E-Mail von der Beklagten. In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 25.11.2016, Az. 9 U 66/159, bestritt die Beklagte, die Werbe-E-Mail versandt zu haben. Ein Sachverständiger konnte jedoch den Verlauf der E-Mail über den Kundenserver des beteiligten Internetproviders nachvollziehen. Das OLG Hamm entschied, dass kein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zum Gewicht der Zuwiderhandlung festgestellt werden könne und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe von 3000 €.

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