Artikel Wochenspiegel vom 12.07.2017
Wie ein Testament auszulegen ist, wenn ein dort bedachter Verein erloschen ist, hatte das OLG Düsseldorf, (Beschl. v. 12.1.2017) zu entscheiden. So hatte der Erblasser in einem notariellen Testament einen Verein, der ein Tierheim betreibt, zum Erben eingesetzt. Ein Ersatzerbe war nicht genannt. Problematisch war nun, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls das Insolvenzver-fahren über das Vermögen des Vereins eröffnet worden war. Der Insolvenzverwalter hatte das Inventar des Tierheims im Wege der übertragenden Sanierung auf einen Dritten übertragen, der unter der im Testament aufgeführten An-schrift das Tierheim weiter betreibt. Hier kam das Gericht im Wege der ergänzende Testamentsauslegung zu dem Ergebnis, dass nicht der Insolvenzschuldner, sondern der neue Träger Zuwendungs-empfänger sein soll. Um solche Schwierigkeiten zu vermeiden, sollte bei einem Testament stets ein Ersatzerbe genannt werden.