Artikel Wochenspiegel vom 23.08.2017

Ein Abwehranspruch gegen eine veränderte Verkehrslärmbelastung durch neuen Straßenpflasterbelag vor dem eigenen Grundstück muss – zur Vermeidung der Verjährung des Rechts – innerhalb von drei Jahren gegenüber der zuständigen Straßenbaubehörde geltend gemacht werden.

Nach Auffassung des VG Mainz ist sowohl ein Anspruch auf Folgenbeseitigung – also die Entfernung des Straßenpflasters – als auch ein Anspruch auf Unterlassen des durch die geänderte Straßenoberfläche verursachten erhöhten Verkehrslärmes seit Ende des Jahres 2012 gegenüber dem für den Ausbau der Kreisstraße allein verantwortlichen Beklagten verjährt. Die Verjährungsfrist betrage für beide Ansprüche im Anklang an die zum 1.1.2002 geänderten Vorschriften des BGB (statt früher 30 Jahre) jetzt nur noch drei Jahre. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung sei die Errichtung der Störungsquelle – hier des Straßenpflasters im Jahr 2009 –, weil sie das zentrale Ereignis für den möglichen Eingriff in Rechte der Anwohner darstelle. Die Fahrten einzelner Kraftfahrzeuge über die Straße mit ihren Auswirkungen stellten lediglich Folgen der Baumaßnahme dar, die im Interesse der Rechtssicherheit auch für öffentliches Handeln nicht immer wieder die Verjährungsfrist erneut anlaufen ließen.

VG Mainz, Urt. v. 12.7.2017 – 3 K 1243/16.MZ

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