Expertenrat aus dem Wochenspiegel Mayen vom 06.12.2017

Ersatzansprüche des Vermieters für Beschädigungen während der Mietzeit müssen innerhalb von 6 Monaten nach Rückgabe der Mietsache geltend gemacht werden.

Diese gesetzliche Verjährungsfrist kann durch einen Formular-Mietvertrag nicht auf 12 Monate verlängert werden, entschied der BGH mit Urteil vom 08.11.2017, VIII ZR 13/17.

Eine Klausel, die die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist vorsieht und zudem den Beginn der Frist an die Beendigung des Mietverhältnisses knüpft, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam. Die kurze Verjährungsfrist dient der schnellen, endgültigen Klärung nach Rückgabe der Wohnung, ob Schadensersatzansprüche des Vermieters bestehen.

Vermieter sollten sich daher nach der Wohnungsrückgabe umgehend beraten lassen, um das Verjährungsrisiko etwaiger Ersatzansprüche zu vermeiden.

 

 

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