Expertenrat aus dem Wochenspiegel vom 10.01.2018

Handys und Navigationsgeräte bieten Software um vor Verkehrskontrollen zu warnen. Nach § 23 Abs. 1b StVO darf der Fahrzeugführer kein technisches Gerät betreiben oder führen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das OLG Rostock, Beschluss vom 22.02.2017, Az. 21 Ss OWi 38/17, hatte darüber zu entscheiden, ob ein Handy mit einer so genannten Blitzer-App diesen Tatbestand erfüllt. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass § 23 Abs. 1b StVO kein Gerät voraussetzt, das dafür konstruiert wurde, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Ein Mobiltelefon verfüge über verschiedene Grundfunktion, die durch weitere Programme ergänzt werden können. Durch die Installation einer Blitzer-App bestimme der Nutzer sein Gerät im Sinne des § 23 Absatz 1b StVO für die Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen. Hierin liege der Verstoß gegen diese Vorschrift, so dass im Ergebnis die Verurteilung des Amtsgerichts zu 75 € wegen der Nutzung der Blitze-App bestätigt wurde.

Die Verwendung einer derartigen Software bleibt also rechtswidrig.

 

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