Expertenrat aus dem Wochenspiegel Mayen vom 04.07.2018

Bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruches sind oft Gutachten, etwa über den Wert eines Grundstückes notwendig. Hierzu steht dem Pflichtteils-berechtigten ein Wertermitt-lungsanspruch gegen den Erben zu, § 2414 I BGB. Dieser wird dann ein Sachverständigengutachten einholen. Die hierdurch anfallenden Kosten sind als Nachlassverbindlichkeiten bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigten. Vorsicht ist aber geboten, wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Gutachten in Auftrag gibt. Diese Kosten fallen nicht dem Nachlass zur Last. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Rechtsstreit geführt wird. Dann kann es sich um Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO handeln. Erstattet werden die Kosten aber nur dann, wenn das Privatgutachten notwendig war, um der Darlegungspflicht im Prozess Genüge zu tun. Unerheblich ist, ob dem Pflichtteilsberechtigten ein Wertermittlungsanspruch zustand (OLG Köln Beschluss vom 16.04.2018 - 17 W 39/18).

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