Expertenrat aus dem Wochenspiegel Mayen vom 01.08.2018

Vorsorgevollmachten gelten regelmäßig auch über den Tod des Erblassers und Vollmachtgebers hinaus. Oft sehen solche Vollmachten die Möglichkeit vor, Untervoll-machten zu erteilen.  Wie sich der Widerruf der Haupt-vollmacht auf die zuvor erteilte Untervollmacht auswirkt, hatte jüngst das OLG Köln zu entscheiden (Beschluss vom 16.03.2018 - 2 Wx 123/18). Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass bei Erlöschen einer Hauptvollmacht die Untervollmacht mit Vertre-tungsbefugnis für den Geschäftsherrn fortbestehen kann. Sie ist zwar an das Bestehen zum Zeitpunkt ihrer Erteilung, nicht aber an den Fortbestand der Haupt-vollmacht gebunden. Ob die Untervollmacht zugleich mit der Hauptvollmacht erlischt, ist dann eine Frage der Auslegung. Soweit bekannt, sollten daher auch Untervollmachten mit widerrufen werden.

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