Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 17.02.2021
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.12.2020, Az.: VIII ZR 118/19 entschieden, dass sich das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung nicht nur auf Rechnungen, sondern auch auf die dazugehörigen Zahlungsbelege erstreckt.
Nur mithilfe dieser (Zahlungs-)Belege wird der Mieter in die Lage versetzt, die Berechtigung der jeweils in der Betriebskostenabrechnung angegebenen Beträge zu überprüfen.
Gewährt der Vermieter dem Mieter eine begehrte Belegeinsicht nicht, steht dem Mieter gegenüber dem auf eine Betriebskostenabrechnung gestützten Zahlungsverlangen des Vermieters (Nachzahlung) ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht zu.