Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat der Ver­fas­sungs­be­schwer­de eines Ex-Häft­lings gegen die Zu­rück­hal­tung eines Brie­fes an seine Ex-Ver­lob­te durch die Jus­tiz­voll­zugs­an­stalt statt­ge­ge­ben.

Der über­wach­te Brief­ver­kehr eines Straf­ge­fan­ge­nen un­ter­fal­le dem Schutz der ver­trau­li­chen Kom­mu­ni­ka­ti­on, so­dass die Jus­tiz­voll­zugs­an­stalt einen Brief nicht ohne Wei­te­res unter Be­ru­fung auf die Si­cher­heit und Ord­nung der An­stalt zu­rück­hal­ten dürfe.

 

JVA hielt Brief an

Der ehemals inhaftierte Beschwerdeführer hatte aus der Justizvollzugsanstalt einen Brief an seine Großnichte und ehemalige Verlobte geschrieben, die als seine Mittäterin in einer anderen Justizvollzugsanstalt inhaftiert war. Darin äußerte er sich über seine Vorgesetzten in einer Kfz-Werkstatt ("... ich kenne das echte ʻArschloch' noch nicht, über das echt jeder lästert, weil es echt ein Prolet sein soll!") und den Freistaat Bayern ("scheiß Nazi- und Bullenstaat Bayern"). Außerdem schilderte er, versuchen zu wollen, von einer Anstaltspsychologin in einem – dafür von ihm beantragten – psychologischen Fachgespräch Informationen über eine ehemalige Anstaltsbedienstete zu erlangen, für die er offenbar ein (auch sexuelles) Interesse hegte. Der Brief wurde angehalten.

Fachgerichte: Äußerungen gefährden Sicherheit und Ordnung der JVA

Den gegen die entsprechende Verfügung der JVA gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies die auswärtige Strafkammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen als unbegründet zurück. Es sei "offensichtlich", dass das Schreiben sowohl Beleidigungen von Bediensteten als auch Formulierungen enthalte, welche die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdeten. Die anschließende Rechtsbeschwerde verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht als offensichtlich unbegründet. Der besondere Schutz des Angehörigenprivilegs umfasse zwar auch Personen, zu denen der Verurteilte ein enges Vertrauensverhältnis unterhalte, greife jedoch dann nicht mehr ein, wenn Äußerungen – wie hier – die Sicherheit und Ordnung der JVA gefährdeten. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wandte sich der Beschwerdeführer gegen beide Beschlüsse.

BVerfG: Schutz vertraulicher Kommunikation nicht hinreichend beachtet

Das BVerfG hat die beiden Beschlüsse aufgehoben und die Sache an das LG Augsburg zurückverwiesen. Die Beschlüsse verletzten den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten. Sie verkennten Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), indem sie dem daraus folgenden Vertraulichkeitsschutz nicht hinreichend Rechnung trügen. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasse auch die Privatsphäre und damit die vertrauliche Kommunikation. Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen sei dabei nicht auf Ehegatten oder Eltern beschränkt, sondern erstrecke sich auf ähnlich enge – auch rein freundschaftliche – Vertrauensverhältnisse. Der besondere persönlichkeitsrechtliche Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation könne dem Gefangenen, dessen Schriftwechsel der Überwachung unterliege, nur erhalten werden, wenn an die im Zuge der Überwachung zwangsläufig gewonnenen Kenntnisse vom Inhalt seiner Kommunikation mit Personen seines besonderen Vertrauens nicht ohne Weiteres in gleicher Weise, wie dies bei Äußerungen außerhalb besonderer Vertrauensbeziehungen zulässig wäre, Sanktionen oder sonstige Eingriffe geknüpft würden.

Ex-Verlobte zu Unrecht nicht als Vertrauensperson eingestuft

Das LG verkenne die Reichweite des aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Schutzes der vertraulichen Kommunikation. Der Beschwerdeführer habe vor dem LG geltend gemacht, dass er die Briefadressatin schon seit ihrer frühen Kindheit kennt. Sie hätten mehrfach eine Lebenspartnerschaft geführt, seien verlobt gewesen und hätten bis zu ihrer Inhaftierung zusammengewohnt. Auf diese Umstände gehe das LG nicht ein, weil es fehlerhaft davon ausgehe, nur die Kommunikation zu einem Angehörigen unterfalle dem besonderen Schutz der Vertraulichkeit.

Erforderliche Abwägung unterlassen

Der Beschluss des BayObLG beruhe auf einer eigenständigen Verkennung von Bedeutung und Tragweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Verbindung mit dem Recht auf Meinungsfreiheit. Das Gericht gehe davon aus, dass der besondere Schutz der Privatsphäre dann nicht mehr greift, wenn eine Äußerung die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet. Ob der Beschwerdeführer die betreffenden Äußerungen im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses vorgenommen habe, hätte jedoch entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts gewürdigt werden müssen.

Schutzbereich der Meinungsfreiheit bei Schmähkritik verkannt

Der Beschluss des BayObLG verletze den Beschwerdeführer auch unabhängig von der Berücksichtigung der sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergebenden Besonderheiten in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG. Schmähkritik falle im Gegensatz zu Formalbeleidigungen nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG heraus. Die Wertung einer Äußerung als Schmähkritik gebiete es, diese Einordnung klar kenntlich zu machen und sie in einer auf die konkreten Umstände des Falles bezogenen, gehaltvollen und verfassungsrechtlich tragfähigen Weise zu begründen. Dem genüge der Beschluss des BayObLG nicht, weil das Gericht ohne Weiteres davon ausgehe, dass Schmähkritik von vornherein nicht dem Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt.

Auseinandersetzung mit Ausführungen des Beschwerdeführers unzureichend

Die Beschlüsse verletzten den Beschwerdeführer überdies in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Der Beschwerdeführer lege in seinen Schriftsätzen unter Bezugnahme auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung dar, dass auch sonstige Vertrauenspersonen von dem im Schriftverkehr von Strafgefangenen geltenden Schutz der vertraulichen Kommunikation erfasst sind. Zudem benenne er konkrete Gründe, warum die Briefadressatin als eine solche Vertrauensperson anzusehen sei. Mit diesen Ausführungen setze sich das LG nicht auseinander. Es verkenne zudem, dass die Einordnung als Vertrauensperson eine rechtliche Wertung darstellt, für deren Würdigung die Umstände des Briefkontakts hätten aufgeklärt werden müssen. Das BayObLG stelle trotz der verfassungsrechtlichen Darlegungen des Beschwerdeführers fest, dass der angefochtene Beschluss auf einer vollständigen Tatsachengrundlage beruht und die Entscheidung des LG der geltenden Rechtslage entspricht. Dies lasse eine wirksame gerichtliche Kontrolle vermissen (Beschl. v. 17.3.2021 - 2 BvR 194/20). 

 

Quelle: bundesverfassungsgericht.de

 

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