Dem Be­trof­fe­nen eines Bu­ß­geld­ver­fah­rens wegen Ge­schwin­dig­keits­über­schrei­tung darf die Ein­sicht in War­tungs- und Re­pa­ra­tur­un­ter­la­gen des Mess­ge­räts nicht ver­wehrt wer­den.

An­sons­ten sei das Recht auf ein fai­res Ver­fah­ren ver­letzt. Dies hat der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof Baden-Würt­tem­berg unter Ver­weis auf die Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts ent­schie­den.

 

Einsicht in Lebensakte und Wartungs-/Reparatur-/Eichnachweise verwehrt

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, als Kraftfahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h überschritten zu haben. Ihm wurde deshalb zunächst mit Bußgeldbescheid vom 01.02.2017 und anschließend mit Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 22.08.2017 eine Geldbuße in Höhe von 160 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt. Während des Bußgeldverfahrens begehrte der Beschwerdeführer die Übermittlung der Ermittlungsakte, der Rohmessdaten sowie der Lebensakte und der Wartungs-/Reparatur-/Eichnachweise des Messgeräts. Die Bußgeldbehörde stellte dem Beschwerdeführer die Ermittlungsakte sowie einige der gewünschten Rohmessdaten zur Verfügung. Eine Einsicht in die Lebensakte und in die Wartungs-/Reparatur-/Eichnachweise des Messgeräts erhielt er nicht.

AG: Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich

Das AG lehnte den wiederholten Einsichtsantrag sowie den Antrag auf Übermittlung der 126 Einzelmessdaten mit der Begründung ab, dass die Beweiserhebung als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich anzusehen sei. Zudem bestehe kein Anspruch auf Beiziehung der Lebensakte sowie auf Bildung eines größeren Aktenbestandes, zumal eine Lebensakte nach Angaben der Bußgeldbehörde nicht geführt werde.

OLG bestätigt amtsgerichtliches Urteil

Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah in der amtsgerichtlichen Entscheidung keine Rechtsfehler. Im Hinblick auf die Ablehnung der Beiziehung von Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweisen des Messgeräts habe der Messbeamte als Zeuge angegeben, dass keine eichrelevanten Störungen oder Defekte aufgetreten seien. Daher sei das AG im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nicht verpflichtet gewesen, beim Verwender des Messgeräts Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe anzufordern, zumal der Messbeamte solche auch verneint habe.

VerfGH: Recht auf faires Verfahren verletzt

Nach Ansicht des VerfGH verletzen die Urteile des AG und des OLG den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren, indem darin jeweils unter Annahme eines Gleichlaufs der gerichtlichen Aufklärungspflicht mit dem Einsichtsrecht des Betroffenen dessen Zugang zu den Wartungs-/Reparaturunterlagen des Messgeräts abgelehnt wurde.

Verteidigungsmöglichkeiten betroffen

Wie das BVerfG – nach Erlass der angegriffenen Entscheidungen – festgestellt habe, folge aus dem Recht auf ein faires Verfahren grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen. Hierbei handele es sich nicht um eine Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht, sondern der Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen.

"Waffengleichheit" zwischen Verfolgungsbehörden und Beschuldigten

Im Rechtsstaat müsse dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Dabei wende sich das Gebot zur fairen Verfahrensgestaltung nicht nur an die Gerichte. Es sei vielmehr auch von allen anderen staatlichen Organen zu beachten, die auf den Gang eines Strafverfahrens Einfluss nehmen, demgemäß auch von der Exekutive, soweit sie sich rechtlich gehalten sehe, bestimmte Beweismittel nicht freizugeben. Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordere daher "Waffengleichheit" zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Beschuldigten andererseits.

Recht auf umfassenden Zugang zu Beweismitteln

Der Beschuldigte habe deshalb ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte. Diese, sowie die nachfolgenden Grundsätze, würden gleichermaßen für das Strafverfahren wie für das Ordnungswidrigkeitenverfahren gelten.

Erweiterung der Verteidigungsmöglichkeiten

Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folge demnach, dass der Beschuldigte eines Strafverfahrens beziehungsweise Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, grundsätzlich auch das Recht habe, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Dadurch würden seine Verteidigungsmöglichkeiten erweitert, weil er selbst nach Entlastungsmomenten suchen könne, die zwar fernliegen mögen, aber nicht schlechthin auszuschließen seien.

Möglicherweise entlastende Informationen außerhalb der Akte

Die möglicherweise außerhalb der Verfahrensakte gefundenen entlastenden Informationen könnten von der Verteidigung zur fundierten Begründung eines Antrags auf Beiziehung vor Gericht dargelegt werden, so der VerfGH. Der Betroffene könne so das Gericht, das von sich aus keine sachlich gebotene Veranlassung zur Beiziehung dieser Informationen sieht, auf dem Weg des Beweisantrages oder Beweisermittlungsantrages zur Heranziehung veranlassen.

Recht auf eigene Prüfung der Grundlagen des Vorwurfs

Diese Grundsätze haben das AG und das OLG nach Ansicht des VerfGH verkannt, indem sie die Einsichtsgesuche betreffend die Wartungs- und Reparaturunterlagen als Beweisanträge bewertet und diese im Rahmen der Prüfung einer gerichtlichen Aufklärungspflicht abgelehnt haben. Der aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgende Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen – aber vorhandenen – Informationen verpflichte nicht etwa das Gericht, die geforderten Unterlagen aufgrund seiner Aufklärungspflicht beizuziehen, sondern entspringe allein dem Recht des Betroffenen, die Grundlagen des gegen ihn erhobenen Vorwurfs einzusehen und selbst zu prüfen. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das AG zurückzuverweisen (Urt. v. 16.01.2023).

 

Quelle: Beck-online.de

 

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