Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 16.09.2015
Der volljährige Erblasser kann ein Testament jederzeit und ohne Hilfsmittel errichten. Es sollten jedoch die zwingenden Vorschriften des § 2247 BGB beachtet werden. Erste Voraussetzung ist, dass das gesamte Testament eigenhändig geschrieben ist. Damit scheidet jede Form der maschinenschriftlichen Errichtung aus. Des weiteren muss der Erblasser das Testament eigenhändig unterschreiben. Beide Voraussetzungen sollen die Identität zwischen Schreiber und Testator sicherstellen. Die Unterschrift dient weiter dazu, das Testament vom Entwurf abzugrenzen. Die Unterschrift sollte dabei den Vor- und Zunamen des Erblassers enthalten. Um das Testament von zeitlich älteren abgrenzen zu können, sollte auch die Zeit (Tag, Monat, Jahr) und der Ort genannt werden. Um sicherzustellen, dass das Testament auch aufgefunden wird gewährt § 2248 BGB die Möglichkeit, das Testament beim Amtsgericht in Verwahrung zu geben.