Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 16.11.2022

Das AG Frankenthal, Urt. v. 28.09.2022 - 3c C 113/22, entschied über einen Fall, bei dem über das Konto des Beklagten ein Rennrad für 2800 € angeboten wurde, das er dem Käufer jedoch nicht lieferte. Der Käufer erhob Klage auf Zahlung von 1700 €, da das Fahrrad einen Zeitwert von 4500 € habe, die er jetzt für ein solches Fahrrad mehr zahlen müsse.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe das Zustandekommen eines Kaufvertrages nicht nachweisen können. Er konnte keinen Beweis dafür anbieten, dass der Kläger das Fahrrad eingestellt oder dies zu verantworten hatte. Es gebe auch keinen Anscheinsbeweis dafür, wie ein eBay-Account verwenden wurde. Selbst wenn der Beklagte die Zugangsdaten nicht hinreichend vor unberechtigtem Zugriff geschützt habe, reiche dies für eine Zurechnung nicht aus.

Letztlich sah das Gericht in dem Hinweis des Verkäufers, nicht an eBay zu zahlen sondern eine bestimmte Telefonnummer anzurufen, einen Hinweis auf einen Betrugsversuch.



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