Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 01.09.2021

Ist die Tierhaltung eines konkret bezeichneten Labradorhundes vom Vermieter mietvertraglich ausdrücklich gestattet, hat dieser bei vertragsgemäßem Gebrauch der Mietsache keinen Ersatzanspruch wegen Abnutzung des Parkettbodens.

Das normale Laufverhalten eines Labradorhundes im Rahmen der genehmigten Tierhaltung ist Teil des vertraglich vereinbarten Gebrauches.
Die zwangsläufig damit verbundene Folge einer Abnutzung des Parkettbodens durch die Krallen des Hundes, die durch die sach- und artgerechte Haltung dieses Hundes ausgelöst wird, begründet daher keinen Schadensersatzanspruch des Vermieters.

Von der Gestattung der Tierhaltung unberührt bleiben Ansprüche auf Ersatz solcher Beeinträchtigungen der Mietsache, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen (AG Koblenz, Urteil v. 20.12.2013, AZ. 162 C 939/13).

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.